Diverse Clubthemen

 

 

 

 4.3.22

 

Ab sofort gilt in den Räumen und Hallen unserer Anlage die

 

 

 3G - Regel 

 

Geimpft oder Genesen oder Getestet

 

 

 

Info vom HTV:

 

seit heute, den 04. März, gilt in Hessen eine neue Corona-Schutzverordnung, die zum ersten Mal seit November Lockerungen für den Tennissport beinhaltet.

Grundlegend gilt noch immer: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Es wird auch weiterhin zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen unterschieden. Allerdings gilt in gedeckten Sportstätten (z.B. Tennishallen) ab sofort die 3G-Regel – nicht mehr länger die 2G-Plus-Regel.

Heißt: In einer Tennishalle dürfen nun alle Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene und Getestete).

Im Freien ist das Sportreiben – wie bisher – vollumfänglich und ohne Einschränkungen für alle Personen möglich.

Wann gilt man als getestet? Wer ist für die Einhaltung der 3G-Regel verantwortlich? Diese und weitere Fragen beantworten wir hier: https://www.htv-tennis.de/coronamaßnahmen

Die neue Verordnung gilt ab sofort und soll mit Ablauf des 19. März außer Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass dann alle größeren Einschränkungen – also auch die 3G-Regel in Sporthallen – wegfallen werden. Natürlich werden wir zu gegebenem Zeitpunkt noch einmal detailliert darüber informieren.

Mit sportlichen Grüßen

Jan Duut
Team-Tennis & Öffentlichkeitsarbeit
HTV

 

 

 

 

22.2.2022

 

Übersicht der aktuellen allgemeinen Coronaregeln     HIER 

 

 

 

 

16.01.2022

 

Ab sofort gilt in den Räumen und Hallen unserer Anlage die

 

 2G plus - Regel   

 

     Geimpft oder Genesen und ein zusätzlicher Test

 

Detailinfos vom Sportkreis Main-Taunus e.V.:

 

Die Hotspot-Regeln zusammengefasst:

  • In ungedeckten Sportstätten gilt die 2G-Regelung: Esdürfen nur geimpfte oder genesene Personen eingelassen werden- mit Ausnahme von Kinder unter 18 Jahren (Kinder unter 6 Jahren + noch nicht eingeschulte 6-Jährige benötigen keinen Negativnachweis, zwischen 6 und 17 Jahren gilt der Nachweis der regelmäßigen Schultestung durch das Testheft) und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (Vorlage des ärztl. Attests + Antigen-Schnelltest). In Innenräumen von Vereinsheimen, Duschen und Umkleiden gilt die 2G-Plus-Regelung!
  • In gedeckte Sportstätten gilt die 2G-Plus-Regelung: Es dürfen nur geimpfte und genesene Personen mit einem zusätzlichen Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) eingelassen werden. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Booster) benötigen keinen zusätzlichen Negativnachweis. Dies gilt jeweils nicht für Kinder unter 18 (Regeln wie bisher – s.o.) oder Personen die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (s.o.). Dies gilt nicht für Beschäftigte (egal ob ehrenamtlich, angestellt oder selbstständig), für die die Arbeitsschutzregelungen des Bundes gelten (3G). Bitte halten Sie bei allen Nicht-Kontakt-Sportarten ein Mindestabstand von 1,50 m ein.
  • Bei Sportveranstaltungen im Innenbereich gilt die 2G-Plus-Regelung und die Begrenzung auf maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  • Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 2G-Regel und die Begrenzung auf maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es gilt auch im Freien eine Maskenpflicht ab 100 Personen und in Gedrängesituationen.
  • Die Anwendung dieser Hotspot-Regeln endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem die Regelungen für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet

 

 

 

 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

25.11.2021

 

Ab sofort gilt in den Räumen und Hallen unserer Anlage die ...

 

2G - Regel

Geimpft - Genesen

 

Detailinfo vom HTV:

 

Liebe Funktionäre,
liebe Trainerinnen und Trainer,
liebe Mannschaftsführerinnen und Mannschaftsführer,

seit heute, den 25. November, gelten neue Regelungen für den Sportbetrieb in Hessen. Auf der Grundlage des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes hat die hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) bereits vorzeitig überarbeitet. Die wichtigste Änderung im Sport: Für Erwachsene gilt künftig die 2G-Regelung in gedeckten Sportstätten. Tennis in der Halle ist für Personen über 18 Jahre also nur noch dann möglich, wenn sie geimpft oder genesen sind.

Gemäß § 20 (Sportstätten) der CoSchuV gilt in Hessen auch weiterhin: Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich und unabhängig von der Personenzahl erlaubt. Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.

Neu ist die 2G-Regelung für gedeckte Sportanlagen. Demnach dürfen in einer Tennishalle nur noch Personen mit vollständigem Impfschutz oder Genesenennachweis anwesend sein.

Ausgenommen hiervon sind

 

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
  • sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis nachweisen.

 

Für diesen Personenkreis reicht ein Testnachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 5 aus:

 

  • Antigenschnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht (max. 24 Std.)
  • Testheft für Schülerinnen und Schüler

 

Kinder unter 6 Jahren oder noch nicht eingeschulte Kinder sind von jeglicher Nachweispflicht befreit.

3G-Regelung für Beschäftigte
Eine Sonderregelung besteht zudem für Beschäftigte in Sportstätten: Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten der Sportstätte müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G).

Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Das heißt: Nicht Geimpfte bzw. nicht genesene Trainer müssen täglich einen negativen Coronatest nachweisen. Gültig sind die folgenden Testnachweise:

 

  • PCR-Test (max. 48 Std.)
  • Antigenschnelltest / kostenloser Bürgertest (max. 24 Std.)
  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Sportstättenbetreibers oder einer von ihm beauftragten Person

Für die Kontrolle und Dokumentation der Tests ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich.

Auswirkungen auf die Wintermedenrunde und den Turnierbetrieb
Spielerinnen und Spieler, die nicht geimpft oder genesen sind, muss der Zutritt zur Tennishalle verweigert werden. Ausgenommen hiervon ist der oben genannte Personenkreis: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Der entsprechende Testnachweis ist dann mitzuführen.

Weiterführende Informationen und Fragen finden Sie auch immer beim LSBH.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Duut
Team-Tennis & Öffentlichkeitsarbeit

 

 

12.11.2021

 

Ab sofort gilt in den Räumen und Hallen unserer Anlage die ...

 

3Gplus - Regel

Geimpft - Genesen - negativer PCR Test

 

Wir führen stichprobenartige Kontrollen durch.

Bitte haben Sie Verständnis

 

 

 

 

16.9.2021

 

Ab sofort gelten für unsere Anlage folgende Corona-Regeln:

  • Das Eskalationskonzept abhängig von der 7-Tage-Inzidenzstufe wurde abgeschafft. Stattdessen gilt ein Hospitalisierungsindex und die Auslastung der Intensivstationen durch Corona-Patienten. Hier gilt aber die hessenweite Zahl – Landkreise werden nicht mehr einzeln betrachtet.
  • Die Kontaktdatenerfassung für Sportstätten entfällt – gilt auch in der Gastronomie!
  • Die 3G-Pflicht entfällt bei allen Sportangeboten im Freien, ebenso in der Außen-Gastronomie. Erst bei Großveranstaltungen ab 1.000 Personen gilt auch im Freien die 3G-Regel.
  • 3G-Regel in allen Innenräumen für Sportler, Gäste, Übungsleiter, Trainer, Offizielle bleibt unverändert.
  • Testheft für Schüler genügt als Nachweis auch wenn der letzte Test älter als 48 Stunden ist – hier soll auf die regelmäßige Teilnahme an Tests geachtet werden.  Aktuell sind die Schulen von 3 Tests pro Woche nach den Sommerferien auf 2 Tests pro Woche gewechselt.
  • Das Vorliegen der 3G muss bei Einlass überprüft werden – es gibt keine Dokumentationspflicht!
  • Weiterhin gelten die AHA-Regeln Maskenpflicht und Mindestabstand in allen Innenräumen bis an den Platz der Sportausübung – d.h. auch in Umkleiden, Gängen, Toilettenräumen! Bitte beachten Sie die maximal mögliche Belegung der Umkleiden unter Einhaltung der Mindestabstände. Das Bier nach dem Spiel mit der ganzen Mannschaft in der Umkleide ist daher nicht zulässig!
  • Maskenpflicht besteht auch im Freien an allen engen Stellen mit Gedrängel

 

08.09.2021

 

3G REGEL AB SOFORT

 

Ab sofort gilt auf unserer Anlage die 3G-Regel.
Für den Innen- und Außenbereich.

 

Damit haben nur Zutritt

  • Geimpfte
  • Genesene
  • Getestete

 

Weitere Infos zur den Regeln in MTK   HIER 

 

24.06.2021

 

CORONAREGELUNGEN STAND 24.6.

 

  • Im Freien entfällt die Maskenpflicht vollständig. 

  • Innerhalb von geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht nur bis zur Einnahme des Sitzplatzes, dies gilt auch für Veranstaltungen.

  • Kontaktdatenerfassung ist weiterhin vorgeschrieben bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen, auch für Zuschauer beim Sport.  

  • Testpflicht ist weiterhin vorgeschrieben für Anwesende bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen (gilt auch für Zuschauer in Sporthallen).

  • In Sportstätten ist die Sportausübung nicht mehr eingeschränkt. Für Zuschauer gelten die Regelungen für Veranstaltungen

     

 

Die Regelungen für die Medenspiele stehen  HIER 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

27.05.2021

 

Ab Freitag, 28. Mai 2021 greift Stufe 2 mit folgenden Regelungen: 

 

 

  • EINZEL            -  Ohne Einschränkungen erlaubt

  • DOPPEL          -  Ohne Einschränkungen erlaubt

  • ZUSCHAUER  -  Erlaubt

  • UMKLEIDE      -  Offen / maximal. vier Personen 

  • DUSCHE         -  Offen / maximal. zwei Personen 


Die AHA-Regel gilt aber weiterhin (Abstand/Hygiene/Alltag mit Maske) 

 

 

---------------------------------------------------------------------------------

21.05.2021

 

Ab Samstag, 22. Mai 2021 gelten folgende Regelungen:

 

  • EINZEL   -  Ohne Einschränkungen erlaubt

  • DOPPEL -  Erlaubt für Personen aus maximal zwei Haushalten

  • KINDER  -  Für Kinder unter 14 Jahren gibt es keine Einschränkungen

  • Alle übrigen Corona-Regeln gelten weiterhin wie bisher.  Nachzulesen   hier >>

  • Vollständig Geimpfte und Genese - Für diese Zielgruppe gelten unabhängig von der Inzidenz keine Kontaktbeschränkungen mehr. Somit könnten z.B. Spieler:innen aus vier Haushalten Doppel spielen, wenn  mindestens zwei Personen vollständig geimpft bzw. genesen sind.
    Das gleiche Prinzip gilt für Gruppentraining.
    Die AHA-Regeln gelten aber nach wie vor (Maske und Abstand).

 

 ---------------------------------------------------------------------------------------------

 

3.05.21:  Hier die neusten Informationen des LSB zu den Corona-Regeln beim Tennis

 

Liebe Vereinsfunktionäre,
liebe Mannschaftsführerinnen und Mannschaftsführer,
liebe Eltern,

die Hessische Landeregierung hat die zuletzt bis 9. Mai geltende Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKaBeV) grundsätzlich bis zum 30. Mai verlängert. Einzige Änderung für den Sport: die maximale Anzahl von Personen aus zwei Haushalten (vorher max. fünf Personen aus zwei Haushalten) wurde gestrichen. Auf den Tennisbetrieb hat die neue Landesverordnung daher praktisch keine neuen Lockerungen. Ausnahmen gibt es seit dem 9. Mai aber für vollständig Geimpfte und Genesene durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Folgend die wichtigsten Fragen im Überblick:

Was gilt grundsätzlich für den Tennisbetrieb?
Bis zum 30. Mai gelten weiterhin die zuletzt geltenden Bestimmungen und darüber hinaus:

  • Sport allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern aus zwei Hausständen (Indoor & Outdoor)
  • Einzelne Trainingsgruppen müssen einen Mindestabstand von drei Metern einhalten
  • Keine Durchmischung der Trainingsgruppen
  • Trainer*innen werden beim genannten Personenkreis nicht berücksichtigt und dürfen den Mindestabstand zu den Sportlern während der Sportausübung unterschreiten
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahre können auf Sportanlagen im Freien in Gruppen unabhängig von der Anzahl der Hausstände mit bis zu zwei Trainern Sport treiben.
  • Umkleiden und Duschen dürfen geöffnet werden. Voraussetzung ist, dass sich die Trainingsgruppen die Räumlichkeiten nicht teilen.
  • Vereins- und Versammlungsräume sind grundsätzlich geschlossen.
  • Wettkampfbetrieb im Einzel möglich (mit Hygienekonzept)

WICHTIG: Die vorangegangenen Regelungen gelten erst, nachdem im Landkreis an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen eine Sieben-Tages-Inzidenz von unter 100 erreicht wurde.  Andernfalls gelten weiterhin die Regelungen der "Bundesnotbremse"!

Welche Ausnahmen gelten für vollständig Geimpfte und Genesene?
Mit Inkrafttreten der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung der Bundesregierung am 9. Mai gelten für vollständig Geimpfte sowie Genesene die Kontaktbeschränkungen sowohl bei einer Sieben-Tages-Inzidenz über 100 („Bundesnotbremse“) als auch unter 100 (Landesverordnung) nicht mehr. Sie zählen zudem nicht mit, wenn sie sich mit anderen (nicht geimpften) Personen treffen.

  • Demnach können z.B. vier Spieler*innen aus vier Haushalten Doppel spielen, wenn schon mindestens zwei Personen vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Das gleiche Prinzip gilt für Gruppentraining. Ein(e) Trainer(in) darf eine Trainingsgruppe – z.B. sechs Personen aus sechs Hausständen – trainieren, wenn mindestens vier Spieler*innen geimpft oder genesen sind.
  • Auch die in einigen Landkreisen angeforderte Testpflicht für Trainer*innen beim Gruppentraining von Kindern entfällt, sofern der/die Trainer/in geimpft oder genesen ist.

Wichtig ist jedoch: AHA-Regeln gelten nach wie vor. Geimpfte und genesene Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.

Wer gilt als vollständig geimpft oder genesen? Welcher Nachweis ist mitzuführen?

  • Als vollständig geimpft gilt nur, wer seine zweite Impfdosis vor mindestens 14 Tagen erhalten hat (beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die einzige Spritze zwei Wochen zurückliegen). Als Nachweis müssen Geimpfte ihren Impfausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
  • Als Genesene gelten diejenigen, die sich vor mindestens 28 Tagen und höchstens sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert haben. Als Nachweis ist der positive PCR-Test mitzuführen. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne COVID-19-typische Krankheits-Symptome gelten.

Wie geht es mit der Team-Tennis-Runde weiter?
Aktuell ist der Start für die Team-Tennis-Runde für Anfang Juni angedacht. In dieser Woche beraten Präsidium und Erweiterter Sportausschuss mit der Politik, inwieweit dieses Ziel erreicht werden kann und wenn ja, unter welchen Rahmenbedingungen.

Wir werden noch diese Woche gesondert zur Medenrunde informieren.

Mit sportlichen Grüßen

Jan Duut
Team-Tennis & Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

Hier ein Link zu den FAQs des Landessportbundes zu den relevanten Fragen zu den Tennisreglungen auf Bundes- und Landesebene.

 

CORONA FAQ

 

 

 

   
...

……….........................................…………………………………………………………….